Ehevertrag Hannover – Kosten, Inhalt, wann sinnvoll?

Ehevertrag beim Notar in Hannover: Güterstand, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt regeln. Kosten nach GNotKG, wann sinnvoll, Ablauf.

5 Min. LesezeitAktualisiert am 28. September 2026
Ehevertrag Hannover – Kosten, Inhalt, wann sinnvoll?

Ein Ehevertrag regelt die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe – für die Zeit während der Ehe, im Fall einer Scheidung und teilweise auch für den Todesfall. Er ist nach § 1410 BGB zwingend notariell zu beurkunden. Diese Seite erklärt, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist, was geregelt werden kann und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Was ist ein Ehevertrag?

Ohne Ehevertrag leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Bei Scheidung wird der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Ehegatten ausgeglichen: Wer mehr Vermögen aufgebaut hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz aus. Zusätzlich erfolgen ein Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften) und – bei Bedarf – Regelungen zu nachehelichem Unterhalt.

Mit einem Ehevertrag können diese gesetzlichen Vorgaben angepasst oder ausgeschlossen werden. Der Ehevertrag ist damit kein Ausdruck von Misstrauen, sondern ein Instrument, um die Regelungen auf die individuelle Lebenssituation zuzuschneiden.

Praxistipp

Wichtig: Ein Ehevertrag muss nicht vor der Eheschließung abgeschlossen werden. Er kann jederzeit während der Ehe geschlossen oder geändert werden – bei bestehenden Ehen ist das der Regelfall.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Nicht jedes Paar braucht einen Ehevertrag. Der gesetzliche Güterstand ist für viele Lebensmodelle passend. Sinnvoll wird ein Ehevertrag typischerweise in folgenden Konstellationen:

Unternehmerinnen und Unternehmer Wer ein Unternehmen betreibt oder Gesellschaftsanteile hält, muss das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen. Ohne Ehevertrag drohen bei Scheidung Auszahlungsansprüche des Ehegatten, die im Extremfall den Bestand des Unternehmens gefährden. Auch Banken und Investoren verlangen häufig einen Ehevertrag als Bedingung für Finanzierung oder Beteiligung.

Deutliche Vermögensunterschiede Bringt ein Ehegatte deutlich mehr Vermögen in die Ehe ein oder hat er Aussicht auf eine erhebliche Erbschaft, kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft solche Beträge aus dem Ausgleich ausnehmen.

Zweitehen mit Kindern aus erster Ehe Ohne Regelung entstehen bei einem Todesfall komplexe Erbengemeinschaften zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern aus der ersten Ehe. Ein Ehevertrag – häufig kombiniert mit einer erbrechtlichen Regelung – klärt die Vermögensfolgen im Voraus.

Ehen mit Auslandsbezug Bei Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz im Ausland kann das anwendbare Güter- und Erbrecht überraschend abweichen. Eine ausdrückliche Rechtswahl im Ehevertrag schafft Klarheit.

Ehen mit ausgeprägter Rollenverteilung Verzichtet ein Ehegatte über Jahre auf eigene Erwerbstätigkeit (etwa für Kindererziehung oder Pflege), sollten die Folgen – Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt, Alterssicherung – klar geregelt sein. Ein Ehevertrag kann zugunsten des verzichtenden Ehegatten Ausgleichsleistungen festschreiben.

Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?

Ein Ehevertrag betrifft drei Kernbereiche:

Güterstand

Sie können zwischen mehreren Optionen wählen:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlich) – jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen eigenständig, bei Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen

  • Gütertrennung – jeder Ehegatte behält sein Vermögen; kein Zugewinnausgleich bei Scheidung oder Tod. Nachteil: Steuerliche Nachteile beim Erbgang, Wegfall des erhöhten gesetzlichen Erbteils

  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft – der gesetzliche Güterstand mit Anpassungen, etwa Herausnahme des Betriebsvermögens oder bestimmter Erbschaften. In der Praxis am häufigsten

  • Gütergemeinschaft – alles Vermögen wird gemeinsames Vermögen. In der Praxis heute selten und nur in Sonderfällen zu empfehlen

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich verteilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei Scheidung hälftig. Er kann ganz oder teilweise ausgeschlossen oder modifiziert werden – etwa bei kurzer Ehedauer, bei annähernd gleicher Rentenanwartschaften beider Ehegatten oder wenn ein Ehegatte eine eigene Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Systeme aufbaut.

Achtung

Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann sittenwidrig sein, wenn er den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten – meist die Frau nach Kindererziehung – ohne Ausgleich stellt. Bundesgerichtshof und Familiengerichte prüfen solche Klauseln streng.

Nachehelicher Unterhalt

Auch der nacheheliche Unterhalt kann ausgeschlossen, gedeckelt oder erweitert werden. Kindesunterhalt dagegen ist einer vertraglichen Regelung nicht zugänglich – er richtet sich zwingend nach dem gesetzlichen Bedarf und den Einkommensverhältnissen.

Was kann nicht geregelt werden?

Grenzen der Vertragsfreiheit:

  • Kindesunterhalt – gesetzlich vorgegeben, nicht abdingbar
  • Elterliche Sorge und Umgangsrecht – richten sich nach dem Kindeswohl, kein Vertragsgegenstand
  • Sittenwidrige Regelungen (§ 138 BGB) – die einen Ehegatten grob einseitig benachteiligen

Der Notar prüft bei der Beurkundung, ob der Vertrag insgesamt einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle standhält, und weist bei Bedarf auf problematische Klauseln hin.

Ablauf beim Notar

  1. Erstgespräch – wir besprechen Ihre Ausgangssituation, Ziele und individuellen Umstände. In vielen Fällen ist bereits im Vorfeld eine Abstimmung mit einer steuerlichen oder erbrechtlichen Beratung sinnvoll.
  2. Vertragsentwurf – wir erstellen einen individuellen Entwurf und schicken ihn beiden Ehegatten in Ruhe zur Prüfung zu, damit Sie ohne Zeitdruck Fragen stellen können.
  3. Beurkundungstermin – beide Ehegatten müssen persönlich anwesend sein (§ 1410 BGB). Der Notar verliest den vollständigen Vertrag, erklärt die rechtlichen Folgen und geht auf Ihre Fragen ein. Erst dann unterschreiben beide Ehegatten.
  4. Ausfertigung – nach der Beurkundung erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift der Urkunde. Bei Regelungen zum Güterstand ist keine weitere Anmeldung nötig (die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall, der Wechsel wirkt zwischen den Ehegatten unmittelbar).

Kosten des Ehevertrags

Die Notargebühren sind gesetzlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und werden aus dem Geschäftswert berechnet. Dieser entspricht dem Reinvermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Beurkundung.

Beispielhafte Gesamtkosten (2,0-Gebühr für die Beurkundung, zuzüglich Auslagen und 19 % Umsatzsteuer, ohne Rentenausgleich):

  • Reinvermögen 50.000 €: ca. 330 € brutto
  • Reinvermögen 100.000 €: ca. 650 € brutto
  • Reinvermögen 250.000 €: ca. 1.270 € brutto
  • Reinvermögen 500.000 €: ca. 2.230 € brutto
  • Reinvermögen 1.000.000 €: ca. 4.370 € brutto

Werden zusätzlich der Versorgungsausgleich oder Unterhalt geregelt, addieren sich hierfür separate Geschäftswerte. Verbindlich ist die Kostenberechnung im Einzelfall.

Praxistipp

Die Gebühren sind bundesweit einheitlich. Jeder Notar in Deutschland berechnet für denselben Ehevertrag denselben Betrag – ein Vergleich zwischen Notaren ist bei der Kostenfrage nicht möglich.

Ehevertrag nachträglich abschließen

Ein Ehevertrag während einer bestehenden Ehe ist keine Seltenheit – im Gegenteil: Häufig entsteht der Anlass erst mit Veränderungen wie:

  • Aufnahme einer Selbständigkeit oder Unternehmensgründung
  • Erwerb einer Immobilie
  • Erbschaft oder Schenkung von größerem Umfang
  • Auswanderung oder Wohnsitzwechsel ins Ausland
  • Geburt von Kindern und Rollenverschiebung in der Erwerbstätigkeit
  • Bevorstehende oder laufende Scheidung (dann üblicherweise als Scheidungsfolgenvereinbarung)

Formell gelten für den nachträglichen Ehevertrag dieselben Regeln wie für den vor der Eheschließung: notarielle Beurkundung in Anwesenheit beider Ehegatten.

Ehevertrag und Sittenwidrigkeit

Nicht jeder Ehevertrag hält einer späteren gerichtlichen Überprüfung stand. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die richterliche Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen geschärft. Kritisch werden vor allem einseitige Ausschlüsse zulasten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gesehen – etwa vollständige Verzichte auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt bei gleichzeitiger jahrelanger Kindererziehung.

Der Notar berät im Beurkundungstermin über diese Grenzen. In Grenzfällen empfehlen wir, den Vertrag mit Ausgleichsleistungen oder Kompensationen ausgewogen zu gestalten, damit er in einer späteren Scheidungssituation Bestand hat.

Was Notar Rink für Sie übernimmt

  • Erstberatung zu den Regelungsmöglichkeiten – auch als Videokonferenz-Erstgespräch
  • Individueller Vertragsentwurf, abgestimmt auf Ihre Vermögenssituation und Ihre Ziele
  • Abstimmung mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt, wenn wünschenswert
  • Notarielle Beurkundung in unserer Kanzlei in Hannover, auf Wunsch mit englischsprachiger Erläuterung
  • Prüfung bestehender Verträge auf Aktualität und Wirksamkeit

Häufige gestellte Fragen