Was kann man in einem Ehevertrag regeln?
Typische Regelungsgebiete sind die Wahl des Güterstands, der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich. Sie können auch erbrechtliche Regelungen oder Vereinbarungen zum Umgang mit gemeinsamen Kindern oder zum Sorgerecht treffen.
Wahl des Güterstandes
Wenn für Ihre Ehe deutsches Recht gilt, leben Sie normalerweise im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das bedeutet, dass im Scheidungsfall verglichen wird, um wie viel jeder Ehegatte sein Vermögen während der Ehe gegenüber seinem Anfangsvermögen bei Eheschließung vermehrt hat.
Dieser Zugewinn wird im Scheidungsverfahren ausgeglichen: Der Ehegatte, der den größeren Zugewinn erzielt hat, muss dem Ehegatten, der den kleineren Zugewinn erzielt hat, von der Differenz die Hälfte abgeben.
Durch Ehevertrag können Sie den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ganz ausschließen oder modifizieren.
Sie können auch eine Gütertrennung vereinbaren, was über den vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs hinaus auch Auswirkungen auf das Erbrecht hat.
Wir beraten Sie gern zu den einzelnen Regelungsmöglichkeiten.
Unterhaltsansprüche
Nach einer Ehescheidung kann ein Ehepartner Unterhaltsansprüche gegen den anderen haben (zum Beispiel wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters oder wegen Krankheit).
Im Einzelnen hängt die Unterhaltsberechtigung von den Lebensumständen und den Einkommensverhältnissen ab.
Im Ehevertrag können Sie auf nachehelichen Unterhalt verzichten, die Unterhaltsansprüche modifizieren, aber auch Unterhaltsansprüche über das gesetzlich geschuldete Maß hinaus vereinbaren.
Versorgungsausgleich
Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden im Scheidungsverfahren die Versorgungsanwartschaften (also die Anrechte auf eine Altersversorgung), die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, ausgeglichen.
Bei diesem Versorgungsausgleich wird von den in der Ehezeit erworbenen Anrechten jedes Ehepartners jeweils die Hälfte auf den anderen Ehepartner übertragen.
Kann ich erbrechtliche Regelungen aufnehmen?
Ein Ehevertrag lässt sich mit Vereinbarungen zum Erbrecht verbinden. Zum Beispiel können die Ehegatten auf ihre Pflichtteilsansprüche am Nachlass des anderen Ehegatten oder (eher selten) auf ihre gegenseitigen Erbansprüche verzichten.
Umgang mit gemeinsamen Kindern
Der Ehevertrag kann für den Scheidungsfall bereits Regelungen zum Umgang mit gemeinsamen Kindern und zum Sorgerecht enthalten. In einem vorsorgenden Ehevertrag wird das aber eher selten vereinbart.
Kann ich alles im Ehevertrag vereinbaren?
Im Scheidungsverfahren prüft das Familiengericht, ob der Ehevertrag eine angemessene Regelung darstellt. Das nennt sich richterliche Inhalts- und Ausübungskontrolle.
Ein Ehevertrag, der nach Überzeugung des Familiengerichts schon im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung unangemessen war (weil er zum Beispiel einen unterlegenen Ehepartner einseitig stark benachteiligte), ist unwirksam.
War der Ehevertrag zwar im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung angemessen, haben sich jedoch die Lebensverhältnisse der Ehepartner nach Abschluss des Ehevertrags gravierend verändert, kann das Familiengericht die Vertragsbestimmungen an die veränderten Lebensverhältnisse anpassen.
Sie sollten sich daher bei Abschluss eines Ehevertrags stets fragen, ob die getroffenen Vereinbarungen für beide Ehepartner angemessen und ausgewogen sind. Und Sie sollten bei einer Veränderung Ihrer Lebensverhältnisse (zum Beispiel bei Geburt gemeinsamer Kinder oder Reduzierung Ihrer Berufstätigkeit) überprüfen, ob der Ehevertrag noch zu Ihrer veränderten Situation passt oder an die neuen Verhältnisse angepasst werden muss.