Das deutsche Erbrecht kennt zwei Formen des Einzeltestaments: das handschriftliche (auch: eigenhändige oder privatschriftliche) Testament und das notarielle (auch: öffentliche) Testament. Beide sind gleichwertig wirksam, unterscheiden sich aber deutlich in Rechtssicherheit, Beweiskraft, Kosten und Aufwand im Erbfall. Diese Seite hilft Ihnen bei der Entscheidung, welche Form für Ihre Situation die richtige ist.
Das handschriftliche Testament (§ 2247 BGB)
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form. Sie können es jederzeit ohne Notar und ohne Zeugen errichten – vorausgesetzt, Sie halten die strenge Form ein.
Formvorschriften
- Vollständig eigenhändig geschrieben – kein Ausdruck, keine getippten Passagen, keine Vordrucke
- Eigenhändig unterschrieben – vollständiger Vor- und Nachname
- Ort und Datum – nicht zwingend, aber dringend empfohlen, um bei mehreren Testamenten die Reihenfolge klar zu machen
Bereits kleine Formverstöße können das Testament unwirksam machen. Ein am Computer getipptes Testament ist selbst dann nichtig, wenn die Unterschrift notariell beglaubigt wurde.
Vor- und Nachteile
Vorteile:
- Keine Notarkosten
- Jederzeit ohne Termin änderbar
- Diskretion – niemand außer Ihnen kennt den Inhalt
Nachteile:
- Formfehler-Risiko – kleine Fehler machen das Testament unwirksam
- Auslegungsstreit – unklare Formulierungen führen im Erbfall zu jahrelangen Streitigkeiten
- Erbschein nötig – Grundbuchämter und Banken verlangen fast immer einen Erbschein
- Auffindrisiko – wird das Testament nicht gefunden, gilt die gesetzliche Erbfolge
Achtung
Amtliche Verwahrung
Ein handschriftliches Testament sollten Sie beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben (§ 2248 BGB). Die einmalige Gebühr beträgt bundeseinheitlich rund 75 €. Vorteile:
- Das Testament geht nicht verloren
- Es wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert – im Erbfall wird das zuständige Nachlassgericht automatisch informiert
- Der Erbfall wird vom Gericht aktiv bearbeitet
Ein zu Hause im Nachttisch aufbewahrtes Testament dagegen kann verschwinden – manchmal auch, weil ein enttäuschter Angehöriger es nach dem Tod des Erblassers findet.
Das notarielle Testament (§ 2232 BGB)
Beim notariellen Testament erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen. Der Notar entwirft die Urkunde, prüft die rechtlichen Auswirkungen und beurkundet sie. Alternativ kann der Erblasser dem Notar auch eine bereits geschriebene Erklärung übergeben, die dann in die notarielle Niederschrift aufgenommen wird.
Vorteile
Rechtssicherheit Der Notar berät zu Formulierungen, prüft Auswirkungen (Pflichtteile, Vermächtnisse, Steuerfolgen) und formuliert eindeutig. Auslegungsstreitigkeiten werden weitgehend vermieden.
Ersatz des Erbscheins Ein notarielles Testament nebst dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll wird von Grundbuchämtern, Banken und Behörden regelmäßig als Erbnachweis anerkannt (§ 35 GBO). Der Erbe spart die Kosten und die Bearbeitungsdauer des Erbscheinverfahrens.
Automatische Verwahrung und Registrierung Das notarielle Testament wird vom Notar direkt beim Nachlassgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister eingetragen. Der Erbfall wird automatisch bearbeitet.
Beweiskraft Als öffentliche Urkunde hat das notarielle Testament die höchste Beweiskraft. Fälschungen oder nachträgliche Manipulationen sind praktisch ausgeschlossen.
Nachteile
- Kosten – nach GNotKG, gestaffelt nach Reinvermögen
- Termin nötig – für die Beurkundung ist ein persönlicher Termin beim Notar erforderlich
- Änderungen – jede spätere Änderung erfordert eine neue Beurkundung oder die formwirksame handschriftliche Ergänzung
Was kostet ein notarielles Testament?
Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden aus dem Reinvermögen des Erblassers berechnet. Für ein Einzeltestament fällt die 1,0-Gebühr an, für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag die 2,0-Gebühr.
Beispielhafte Gesamtkosten für ein Einzeltestament (1,0-Gebühr, netto, ohne Auslagen und Umsatzsteuer):
- Reinvermögen 50.000 €: ca. 165 €
- Reinvermögen 100.000 €: ca. 273 €
- Reinvermögen 250.000 €: ca. 535 €
- Reinvermögen 500.000 €: ca. 935 €
- Reinvermögen 1.000.000 €: ca. 1.735 €
Für ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (sogenanntes „Berliner Testament") oder einen Erbvertrag fällt die doppelte Gebühr an, da mehrere Verfügungen von Todes wegen zusammentreffen.
Praxistipp
Wann welche Form?
Als grobe Orientierung:
Notarielles Testament empfiehlt sich, wenn:
- Immobilienvermögen vorhanden ist (Grundbuchumschreibung ohne Erbschein spart Zeit und Geld)
- Der Nachlass eine gewisse Größenordnung hat (ab ca. 200.000 – 300.000 €)
- Mehrere Erben eingesetzt werden sollen (Streitpotenzial)
- Vermächtnisse, Teilungsanordnungen oder Auflagen enthalten sind
- Ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll
- Der Erblasser Unternehmer ist (Nachfolge, Betriebsvermögen)
- Bezug zum Ausland besteht (internationale Erbfälle)
- Zweifel an der eigenen Formulierungskraft bestehen
Handschriftliches Testament genügt oft, wenn:
- Der Nachlass überschaubar ist und im Wesentlichen aus Bank- und Kapitalvermögen besteht
- Nur ein einziger Erbe eingesetzt wird und keine komplexen Zusatzregelungen bestehen
- Sie das Testament regelmäßig ändern möchten und ohnehin flexibel bleiben wollen
Das gemeinschaftliche Testament („Berliner Testament")
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Die häufigste Form ist das Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein; nach dem Tod des Zweitversterbenden erben die Kinder (Schlusserben).
Ein gemeinschaftliches Testament kann handschriftlich errichtet werden – dann schreibt ein Ehegatte das Testament vollständig eigenhändig, beide unterschreiben. Oder es wird notariell beurkundet – dann gelten die Vorteile des öffentlichen Testaments (Beweiskraft, Ersatz des Erbscheins, automatische Verwahrung).
Achtung
Was Notar Rink für Sie übernimmt
- Erstberatung zur passenden Testamentsform und zur Struktur Ihres letzten Willens
- Abstimmung mit steuerlichen Aspekten (Erbschaft- und Schenkungsteuer)
- Individueller Testamentsentwurf – auch für komplexe Konstellationen (Patchwork-Familien, Unternehmensnachfolge, Auslandsvermögen)
- Notarielle Beurkundung in unserer Kanzlei in Hannover, auf Wunsch mit englischsprachiger Erläuterung
- Hinterlegung beim Nachlassgericht und Registrierung im Zentralen Testamentsregister
- Prüfung bestehender Testamente auf Aktualität und Wirksamkeit
