Wer eine Erbschaft nicht antreten will – meist bei überschuldetem Nachlass – muss aktiv werden. Ohne Ausschlagung gilt das Erbe nach sechs Wochen als angenommen, und Sie haften mit Ihrem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Diese Seite erklärt Fristen, Ablauf, Kosten und die häufigsten Fallstricke.
Achtung
Die Frist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem Grund Ihrer Berufung als Erbe. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen – ein späteres „ich wollte nicht" reicht dann nicht mehr. Bei Auslandsbezug beträgt die Frist sechs Monate.
Ihr Weg zur Erbausschlagung
Formular herunterladen & ausfüllen
Unser Vordruck enthält alle Pflichtangaben – so bleibt es beim Termin bei der reinen Beglaubigungsgebühr.
Notarielle Beglaubigung
Kurzer Termin bei uns – Sie unterschreiben vor dem Notar, wir beglaubigen die Unterschrift.
Einreichung beim Nachlassgericht
Sie geben das Original persönlich ab oder schicken es per Post – innerhalb der 6-Wochen-Frist.
Ausschlagungs-Formular herunterladen
Der Vordruck zum Ausdrucken und Ausfüllen. Bringen Sie ihn ausgefüllt zum Termin mit.
Termin vereinbaren
Buchen Sie direkt online einen Termin zur Beglaubigung – meist innerhalb weniger Werktage möglich.
Was Sie zum Termin mitbringen
Immer erforderlich
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Ausgefülltes Ausschlagungs-Formular: unser Vordruck oder eine eigene Fassung
- Sterbeurkunde: falls vorhanden – erleichtert die Eintragung durch das Nachlassgericht
Bei Ausschlagung für minderjährige Kinder
- Ausweise beider sorgeberechtigten Elternteile
- Geburtsurkunden der Kinder
- Familiengerichts-Genehmigung: soweit erforderlich – frühzeitig beim Familiengericht beantragen
Wann läuft die Frist?
Die 6-Wochen-Frist beginnt, sobald Sie zwei Dinge wissen:
- Dass der Erblasser verstorben ist, und
- auf welcher Grundlage Sie Erbe geworden sind – gesetzliche Erbfolge oder Testament.
Es ist unerheblich, aus welcher Quelle Sie das erfahren – Information aus dem Familienkreis reicht. Wenn ein Testament vorliegt, beginnt die Frist mit der Kenntnis vom Inhalt des vom Nachlassgericht eröffneten Testaments.
Praxistipp
Bei Auslandsbezug: 6 Monate. Hatte der Erblasser seinen letzten Aufenthalt im Ausland oder befanden Sie sich beim Fristbeginn im Ausland, gilt die verlängerte Frist von sechs Monaten (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Was passiert nach Ihrer Ausschlagung?
Mit der wirksamen Ausschlagung sind Sie nicht mehr Erbe – Sie werden behandelt, als hätten Sie den Erblasser nicht überlebt (§ 1953 BGB). An Ihre Stelle treten die nächstberufenen Erben:
- Bei Testament: die im Testament als Ersatzerben Benannten oder – falls nicht geregelt – die gesetzliche Erbfolge.
- Bei gesetzlicher Erbfolge: Ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkel) treten in Ihre Position ein. Wenn Sie keine Abkömmlinge haben, geht das Erbe an die nächste Ordnung (Eltern, Geschwister, …).
Wichtig für Familien: Wenn Sie ausschlagen, um sich vor Nachlassschulden zu schützen, sollten Sie prüfen, ob durch Ihre Ausschlagung nicht Ihre Kinder oder Enkel plötzlich erben – und dann selbst ausschlagen müssen. In der Beratung planen wir das gemeinsam.
Kosten
- Reine Beglaubigung der Unterschrift auf einem vorbereiteten Formular: ca. 32 € brutto (Regelgebühr nach GNotKG).
- Entwurf durch den Notar: Kommt hinzu, wenn wir die Erklärung selbst formulieren – bei geringen Nachlasswerten typischerweise zwischen 20 € und 60 €.
- Gerichtsgebühren: Das Nachlassgericht erhebt eine gesonderte Gebühr für die Aufnahme der Ausschlagung. Diese richtet sich nach dem Nachlasswert.
Empfehlung: Bringen Sie das ausgefüllte Formular mit – dann bleibt es beim Notar bei der reinen Beglaubigungsgebühr.
Wenn die Frist abgelaufen ist
Nach Ablauf der 6-Wochen-Frist (bzw. 6 Monate bei Auslandsbezug) gilt die Erbschaft als angenommen. Sie haften ab diesem Zeitpunkt für die Nachlassverbindlichkeiten – im Zweifel mit Ihrem Privatvermögen.
Zwei Auswege gibt es noch:
- Anfechtung der Annahme wegen Irrtums – etwa weil Sie nicht wussten, dass die Erbschaft nach Fristablauf automatisch als angenommen gilt. Die Anfechtungsfrist beträgt ebenfalls sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund.
- Haftungsbeschränkung: Über eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz können Sie die Haftung auf den Nachlass beschränken – Ihr Privatvermögen bleibt geschützt.
Beide Wege sind aufwändiger als die rechtzeitige Ausschlagung. Handeln Sie besser frühzeitig.
Typische Fallstricke
- Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Todestag – wer erst spät vom Erbfall erfährt, hat noch die vollen 6 Wochen. Aber: Beweislast liegt beim Ausschlagenden.
- Erklärung muss beim Gericht eingehen, nicht beim Notar unterzeichnet werden. Einreichen Sie so früh wie möglich per Einwurf-Einschreiben oder persönlich.
- Konkludente Annahme: Wer Nachlassgegenstände in Besitz nimmt (z.B. Wohnung räumt, Konten leerräumt), kann damit die Annahme signalisieren. Bis zur Ausschlagung: keine Verfügungen über den Nachlass.
- Kettenausschlagung: Nach Ihrer Ausschlagung treten die nächstberufenen Erben an Ihre Stelle – oft die eigenen Kinder. Die Fristen laufen dann für diese neu. Kinder unter Vertretung der Eltern brauchen die Genehmigung des Familiengerichts.
- Widerruf nicht möglich: Wer aus emotionalen Gründen später bereut, kann nicht zurück. Nur eine Anfechtung wegen Irrtums bleibt – mit engen Voraussetzungen.
Weitere Informationen
- Wenn Sie das Erbe annehmen wollen, kann ein Erbschein nötig sein – etwa für Grundbuchamt oder Banken.
- Steht eine geerbte Immobilie zum Verkauf, klären wir das auf der Seite Geerbte Immobilie verkaufen.
- Für die eigene Nachfolgeplanung: Testament und Erbvertrag.
