Vorsorgevollmacht widerrufen und ändern – so gehen Sie vor

Vorsorgevollmacht widerrufen oder ändern: Formvorschriften, Widerrufserklärung, Rückgabe der Vollmachtsurkunde, notarielle Beurkundung. Notar Rink Hannover.

4 Min. LesezeitAktualisiert am 28. September 2026
Vorsorgevollmacht widerrufen und ändern – so gehen Sie vor

Eine Vorsorgevollmacht ist keine Entscheidung für immer. Lebensumstände ändern sich – der ursprünglich Bevollmächtigte zieht weg, ist selbst erkrankt, hat das Vertrauen verspielt oder die familiäre Situation verändert sich. In all diesen Fällen können Sie die Vollmacht widerrufen oder ändern. Diese Seite zeigt, worauf zu achten ist und wie Sie den Widerruf rechtlich sauber abwickeln.

Der Widerruf ist jederzeit möglich

Nach § 168 BGB kann eine Vollmacht grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Der Widerruf ist an keine Frist und – vorbehaltlich besonderer Anforderungen für bestimmte Verwendungszwecke – an keine besondere Form gebunden.

Wichtig sind zwei Wirkungsebenen:

  • Im Innenverhältnis (zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem): Mit Zugang des Widerrufs beim Bevollmächtigten ist dieser nicht mehr berechtigt, die Vollmacht auszuüben.
  • Im Außenverhältnis (gegenüber Dritten wie Banken, Behörden, Krankenhäusern): Die Vollmacht wirkt gegenüber gutgläubigen Dritten so lange fort, wie der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde vorweisen kann (§ 172 BGB) oder Dritte den Widerruf nicht kennen (§ 173 BGB).

Achtung

Der Widerruf allein reicht nicht. Zwingend erforderlich ist die Rückgabe der Vollmachtsurkunde durch den Bevollmächtigten oder – wenn er die Rückgabe verweigert – die gerichtliche Kraftloserklärung der Urkunde nach § 176 BGB.

Der Ablauf im Detail

1. Widerrufserklärung

Verfassen Sie eine schriftliche Widerrufserklärung mit klaren Angaben:

  • Datum der ursprünglichen Vollmacht (und ggf. Urkundennummer bei notariellen Vollmachten)
  • Widerrufserklärung in klarer Form („Hiermit widerrufe ich die Vorsorgevollmacht vom …")
  • Aufforderung zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde binnen einer angemessenen Frist
  • Ihre Unterschrift

Schicken Sie die Erklärung an den Bevollmächtigten – idealerweise per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie den Zugang dokumentieren können.

2. Rückforderung der Vollmachtsurkunde

Der Bevollmächtigte ist nach § 175 BGB verpflichtet, die Vollmachtsurkunde zurückzugeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Sie sie:

  • Gerichtlich einfordern (Herausgabeklage) – zeitaufwendig, aber wirksam
  • Für kraftlos erklären lassen nach § 176 BGB (Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht) – öffentliche Bekanntmachung mit dreimonatiger Anmeldefrist. Nach Kraftloserklärung ist die Urkunde wirkungslos, auch wenn der Bevollmächtigte sie noch vorweist.

3. Information Dritter

Um zu verhindern, dass der Bevollmächtigte trotz Widerrufs bei Banken, Ärzten oder Behörden auftritt, sollten Sie wichtige Dritte informieren:

  • Ihre Hausbank (schriftlich oder persönlich am Schalter)
  • Behandelnde Ärzte und Ihr Hausarzt
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, mit denen bereits Kontakt bestand
  • Betreuungsgericht, wenn eine Betreuung bereits angeregt wurde
  • Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (Löschung/Änderung des Eintrags)

4. Neuausstellung, falls gewünscht

Wenn Sie eine neue Vorsorgevollmacht ausstellen möchten, ist es sinnvoll, dies gleichzeitig mit dem Widerruf zu tun. Der Notar beurkundet den Widerruf der alten und die Neuausstellung in einem Vorgang.

Wann ist der notarielle Widerruf erforderlich?

Bei bestimmten Anwendungsbereichen der ursprünglichen Vollmacht ist auch der Widerruf formbedürftig:

  • Grundbuchvollmachten – Widerruf muss in der Form des § 29 GBO (notariell beglaubigte Unterschrift) erfolgen, damit das Grundbuchamt ihn akzeptiert
  • Handelsregistervollmachten – gleiches gilt für Widerrufe von Prokuren oder Handelsregister­vollmachten
  • Vollmacht mit dinglicher Wirkung (belastende Vollmachten mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung) – notarielle Beurkundung des Widerrufs erforderlich

Bei rein privaten Vorsorge- und Generalvollmachten ist der Widerruf zwar formfrei, aber die notarielle Beurkundung ist dringend empfehlenswert, weil sie:

  • Die Beweiskraft absichert
  • Den Widerruf im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lässt
  • Die eigene Geschäftsfähigkeit im Widerrufszeitpunkt dokumentiert (spätere Anfechtungen praktisch ausgeschlossen)
  • Ausfertigungen bereitstellt, die gegenüber Banken und Behörden Wirkung entfalten

Praxistipp

Wurde die ursprüngliche Vollmacht notariell beurkundet, sollten Sie den Widerruf ebenfalls notariell beurkunden lassen – die Symmetrie der Formen erleichtert die praktische Handhabung erheblich.

Änderung statt vollständigem Widerruf

Manchmal reicht eine teilweise Änderung der Vollmacht:

  • Ersatzbevollmächtigten hinzufügen, falls der Hauptbevollmächtigte ausfällt
  • Einzelne Bereiche ausnehmen (z. B. keine Immobiliengeschäfte mehr)
  • Innenverhältnis anpassen (Weisungen, Auskunftspflicht, Kontrollrechte des Vollmachtgebers)
  • Wechsel des Bevollmächtigten bei bleibendem Umfang der Bevollmächtigung

Formal wirkt eine Änderung wie ein Teilwiderruf kombiniert mit einer neuen Bevollmächtigung. Bei komplexen Änderungen ist die vollständige Neuausstellung übersichtlicher.

Kosten des Widerrufs

Die Notarkosten für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Geschäftswert entspricht dem Wert der widerrufenen Vollmacht – bei einer Vorsorgevollmacht in der Regel die Hälfte des Reinvermögens des Vollmachtgebers, mindestens 3.000 € (§ 98 Abs. 3 GNotKG entsprechend).

Beispielhafte Kosten (Widerrufsbeurkundung, netto, ohne Auslagen und Umsatzsteuer):

  • Reinvermögen 100.000 €: ca. 60 €
  • Reinvermögen 250.000 €: ca. 125 €
  • Reinvermögen 500.000 €: ca. 240 €

Zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer liegt die Gesamtsumme in den meisten Fällen bei 80–350 € brutto. Der Widerruf ist damit deutlich günstiger als die ursprüngliche umfassende Vollmacht.

Was passiert, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind?

Der wichtige Punkt: Der Widerruf setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Wer die Vollmacht widerrufen möchte, muss noch in der Lage sein, die rechtlichen Folgen zu verstehen (§§ 104 ff. BGB).

Ist der Vollmachtgeber bereits nicht mehr geschäftsfähig (Demenz, Wachkoma, schwere psychische Erkrankung), kann er selbst nicht mehr widerrufen. Im Missbrauchsfall bleibt dann nur der Antrag auf Kontrollbetreuung beim Betreuungsgericht:

  • Familienangehörige oder Dritte können anregen, dass das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellt
  • Der Kontrollbetreuer überwacht die Ausübung der Vollmacht
  • In besonders schweren Fällen kann der Kontrollbetreuer die Vollmacht namens des Betroffenen widerrufen

Achtung

Dieser Weg ist aufwendig und dauert. Deshalb ist es sinnvoll, die eigene Vollmacht regelmäßig zu überprüfen – etwa alle drei bis fünf Jahre – solange Sie voll geschäftsfähig sind.

Was Notar Rink für Sie übernimmt

  • Beratung zur Frage, ob ein Widerruf, eine Änderung oder eine Neuausstellung sinnvoll ist
  • Beurkundung des Widerrufs – auf Wunsch kombiniert mit Neuausstellung einer aktualisierten Vollmacht
  • Registrierung des Widerrufs im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
  • Formulierung von Rückgabeaufforderungen und Unterstützung bei der Rückforderung der Vollmachtsurkunde
  • Beratung bei Kraftloserklärung nach § 176 BGB, wenn der Bevollmächtigte die Rückgabe verweigert
  • Hausbesuche bei eingeschränkter Mobilität – wir kommen zu Ihnen nach Hause oder ins Krankenhaus

Häufige gestellte Fragen