Patientenverfügung notariell beurkunden – Vorlagen und Grenzen

Patientenverfügung: Formvorschriften, notarielle Beurkundung sinnvoll, häufige Fehler in Vordrucken, Kombination mit Vorsorgevollmacht. Notar Rink Hannover.

4 Min. LesezeitAktualisiert am 28. September 2026
Patientenverfügung notariell beurkunden – Vorlagen und Grenzen

Die Patientenverfügung ist die vorsorgliche Festlegung, welche medizinischen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen – für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Rechtsgrundlage ist § 1901a BGB. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist die notarielle Beurkundung nicht Pflicht. Sie hat aber gute Gründe – vor allem seit die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Bestimmtheit stellt.

Was regelt eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in konkreten Situationen wünschen oder ablehnen – etwa:

  • Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
  • Beatmung und Wiederbelebung
  • Antibiotika- und Schmerztherapie
  • Verabreichung von Blut- und Blutprodukten
  • Intensivmedizinische Maßnahmen
  • Behandlungen bei irreversibler Bewusstlosigkeit oder terminaler Krankheit

Sie richtet sich unmittelbar an die behandelnden Ärzte – sie ist Ihre eigene Willenserklärung, die im Ernstfall an die Stelle einer aktuellen Zustimmung tritt. Ist eine Patientenverfügung vorhanden und deckt sie die konkrete Behandlungssituation, sind Ärzte und Betreuer nach § 1901a Abs. 1 BGB an sie gebunden.

Formvorschriften und der Bestimmtheitsgrundsatz

Die Patientenverfügung muss:

  • Schriftlich errichtet sein (§ 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB)
  • Eigenhändig unterschrieben sein (§ 126 BGB)
  • Vom Verfasser selbst stammen (keine Vollmacht möglich)
  • Nur wirken, wenn der Verfasser einwilligungsunfähig ist
  • Die konkreten Behandlungssituationen und die gewünschten Behandlungen hinreichend bestimmt beschreiben

Der letzte Punkt ist in der Praxis der wichtigste. Der Bundesgerichtshof hat 2016 (Az. XII ZB 61/16) und 2017 mehrfach entschieden, dass zu allgemeine Formulierungen wie „ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen" unwirksam sein können. Erforderlich ist die konkrete Bezeichnung von Behandlungssituation UND Behandlungswunsch:

  • Situation: „Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde", „Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde", „Bei bleibender schwerer Hirnschädigung mit dauerhafter Bewusstlosigkeit"
  • Wunsch: „soll die Behandlung … nicht begonnen bzw. abgebrochen werden", „soll auf künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr verzichtet werden"

Achtung

Standardvordrucke sind nicht per se unwirksam – aber sie müssen an Ihre persönliche Situation und Ihre konkreten Wünsche angepasst werden. Ein unausgefüllter Vordruck oder eine reine Ankreuzverfügung ohne individuelle Ergänzungen wird von Ärzten und Betreuungsgerichten häufig kritisch bewertet.

Warum die notarielle Beurkundung?

Auch wenn die Schriftform ausreicht, sprechen mehrere Gründe für die notarielle Beurkundung:

Bestimmtheit sichergestellt

Der Notar formuliert die Verfügung so, dass sie die BGH-Anforderungen an Bestimmtheit erfüllt. Standardsituationen (Sterbeprozess, End­stadium, dauerhaftes Wachkoma, fortgeschrittene Demenz) werden konkret beschrieben, Ihre Behandlungswünsche für jede Situation ausdrücklich verankert.

Geschäftsfähigkeit dokumentiert

Der Notar prüft die Einsichts- und Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Beurkundung. Damit sind spätere Angriffe – etwa der Angehörigen, die im Ernstfall gegen die Verfügung argumentieren, weil „der Vater damals schon dement war" – praktisch ausgeschlossen. Der Notar dokumentiert die Aufklärungssituation, die Fragen des Verfassers und dessen Entscheidungen.

Auffindbarkeit im Notfall

Die notarielle Patientenverfügung wird auf Wunsch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen. Betreuungsgerichte und Krankenhäuser prüfen dieses Register standardmäßig bei einer akuten Behandlungssituation – die Verfügung wird garantiert gefunden.

Kombination mit Vorsorgevollmacht

In der Praxis wird die Patientenverfügung fast immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert (§§ 164 ff. BGB). Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen medizinische Entscheidungen zu treffen, wenn die Patientenverfügung eine konkrete Situation nicht erfasst. Beide Dokumente werden in einer Beurkundungssitzung errichtet.

Was kostet die notarielle Patientenverfügung?

Die Notarkosten sind bundeseinheitlich nach GNotKG geregelt. Für die Beurkundung einer Patientenverfügung wird ein fester Geschäftswert von 3.000 € angesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

  • Beurkundung (2,0-Gebühr): ca. 60 € netto
  • Auslagen und Nebenkosten: ca. 10 € netto
  • Umsatzsteuer 19 %

Gesamt ca. 85–95 € brutto.

In Kombination mit einer Vorsorgevollmacht steigt der Geschäftswert (bei Vorsorgevollmacht richtet er sich nach der Hälfte des Reinvermögens, mindestens 3.000 €). Für ein Paket „Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung" bei mittlerem Vermögen liegen die Notarkosten häufig bei ca. 150–350 € brutto.

Praxistipp

Die notarielle Vorsorge ist eine der günstigsten notariellen Beurkundungsformen – und im Vergleich zum Nutzen im Ernstfall extrem preiswert. Wer im Notfall keine Patientenverfügung hat, überlässt die Behandlungsentscheidung den Angehörigen und Betreuungsgerichten.

Häufige Fehler bei privaten Patientenverfügungen

In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Probleme:

  • Zu allgemein formuliert („keine lebensverlängernden Maßnahmen") – im Ernstfall unwirksam
  • Nicht aktualisiert – die Verfügung stammt aus dem Jahr 2005 und berücksichtigt nicht die geänderte Rechtsprechung
  • Behandlungssituation nicht erkennbar – Ärzte wissen nicht, ob die aktuelle Situation von der Verfügung erfasst ist
  • Widerspruch zwischen Verfügung und Vollmacht – Bevollmächtigter entscheidet gegen den mutmaßlichen Willen
  • Ort und Datum fehlen – die Reihenfolge mehrerer Verfügungen ist unklar
  • Ausdruck ohne Unterschrift – bloß formularmäßig ausgefülltes Dokument ohne handschriftliche Bestätigung

Aktualisieren und widerrufen

Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden – auch mündlich, wenn der Verfasser noch einwilligungsfähig ist. In der Praxis empfiehlt sich der schriftliche oder notarielle Widerruf, damit im Ernstfall keine Zweifel bestehen. Eine ältere Verfügung wird durch eine neuere überschrieben; deshalb sollten Sie eine neue Verfügung errichten und die alte vernichten oder ausdrücklich widerrufen.

Die Bundesnotarkammer und viele Ärztekammern empfehlen, die Patientenverfügung alle drei bis fünf Jahre zu prüfen und – falls unverändert – durch eine erneute Unterschrift zu bestätigen. So dokumentieren Sie, dass die Verfügung dem aktuellen Willen entspricht.

Was Notar Rink für Sie übernimmt

  • Erstgespräch – auch als Videokonferenz möglich – zu Ihrer persönlichen Vorsorge­situation
  • Individueller Entwurf der Patientenverfügung mit hinreichend bestimmten Behandlungssituationen und Behandlungswünschen
  • Kombination mit Vorsorgevollmacht und ggf. Betreuungsverfügung in einer einzigen Beurkundungssitzung
  • Beurkundung in unserer Kanzlei in Hannover – auf Wunsch als Hausbesuch, wenn Sie die Kanzlei nicht aufsuchen können
  • Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
  • Prüfung bestehender Vorsorge­dokumente auf Aktualität und Wirksamkeit

Häufige gestellte Fragen