Unternehmenskaufvertrag

Wir beurkunden Kaufverträge über große, mittlere und kleine Unternehmen.

Welche Arten von Kaufverträgen gibt es?

Ein Anteilskaufvertrag bedarf notarieller Beurkundung, wenn GmbH-Anteile übertragen oder belastet werden oder eine Verpflichtung dazu begründet wird. Beim Erwerb einer GmbH & Co. KG muss normalerweise sowohl der Erwerb der GmbH-Anteile, als auch der Erwerb der Kommanditanteile beurkundet werden, weil ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt. Kaufverträge über andere Gesellschaftsanteile können im Einzelfall ebenfalls beurkundungsbedürftig sein, etwa wenn sich der Veräußerer durch den Vertrag zur Übertragung seines gesamten Vermögens (oder eines Bruchteils davon) verpflichtet oder der Vertrag mit einer Grundstücksveräußerung zusammenhängt.

Ein Kaufvertrag über die Einzelwirtschaftsgüter eines Unternehmens (asset deal) ist notariell zu beurkunden, wenn Immobilien übertragen werden oder eine Verpflichtung dazu begründet wird. Auch sonst kann eine Beurkundungspflicht bestehen, etwa wenn sich der Veräußerer durch den Vertrag zur Übertragung seines gesamten Vermögens (oder eines Bruchteils davon) verpflichtet oder zu den übertragenen Einzelwirtschaftsgütern des Veräußerers auch GmbH-Anteile gehören.

Zustimmung der Gesellschafterversammlung

Viele Unternehmenskaufverträge erfordern eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder der Gesellschafter des Veräußerers.

Bei einer AG oder KGaA als Veräußerer muss die Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt werden, wenn ohne das veräußerte Vermögen der Unternehmensgegenstand des Veräußerers nicht mehr betrieben werden kann oder die Veräußerung eine grundlegende Strukturänderung für den Veräußerer mit sich bringt. Bei einer GmbH ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung nötig, wenn die Unternehmensveräußerung ein außergewöhnliches Geschäft darstellt.

Auch bei einer oHG oder KG bedarf die Veräußerung des wesentlichen Vermögens der Zustimmung der Gesellschafter; stellt die Veräußerung ein außergewöhnliches Geschäft dar, braucht man die Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten. Bei einer GbR ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, wenn die Veräußerung nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt ist und den nach außen erkennbaren Gesellschaftszweck überschreitet.

Vorbereitung der Kaufverträge

Unternehmenskaufverträge (ob als asset deal oder als share deal) werden üblicherweise von den Rechtsanwälten und Steuerberatern der Vertragsparteien entworfen und ausgehandelt. Das ist auch auf jeden Fall zu empfehlen.

Bitte nehmen Sie frühzeitig zu uns Kontakt auf. Es ist häufig sinnvoll, uns schon mit einzubeziehen, wenn die Vertragsverhandlungen noch nicht final abgeschlossen sind. Manchmal entdeckt der Notar dabei Regelungen, die unwirksam oder undurchführbar sind, und kann dann noch rechtzeitig Einfluss nehmen.

Anlagen des Kaufvertrages

Ein Unternehmenskaufvertrag enthält normalerweise umfangreiche Anlagen (etwa Jahresabschlüsse, Mietverträge, Gutachten, Genehmigungsbescheide). Die Beurkundung dieser Anlagen kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, weil sie oft vollständig vorgelesen werden müssen. Die Dauer der Beurkundung des eigentlichen Kaufvertrags lässt sich verkürzen, indem man die Anlagen in eine separate Bezugsurkunde auslagert (die zwar immer noch vorgelesen werden muss, aber nicht notwendigerweise den Vertragsparteien). Auf diese Bezugsurkunde wird dann im Kaufvertrag verwiesen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns die Anlagen so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass die Bezugsurkunde vor der Beurkundung des Kaufvertrags errichtet und vorgelesen werden kann. Je nach Umfang der Anlagen kann das durchaus einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte geben Sie uns daher die Anlagen für Ihren Unternehmenskaufvertrag rechtzeitig her. Wenn der Inhalt einzelner Anlagen noch nicht feststeht, ist das nicht schlimm. Der Notar kann dann wenigstens schon mal eine Bezugsurkunde mit den übrigen Anlagen errichten.