GmbH Gesellschafterbeschlüsse

Der Gesellschafterbeschluss der GmbH ist wird in der Gesellschafterversammlung gefasst.

Wie werden Gesellschafterbeschlüsse gefasst?

Die Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden in Versammlungen gefasst.

Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Formen der Beschlussfassung zulassen.

Welche Gesellschafterbeschlüsse müssen notariell beurkundet werden?

Manche Gesellschafterbeschlüsse müssen notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein, insbesondere:
Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen Aber auch Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz und einige andere strukturrelevante Beschlüsse (wie z.B. die Zustimmung zur Veräußerung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens).

Welche Gesellschafterbeschlüsse müssen nicht notariell beurkundet werden?

Keiner notariellen Beurkundung bedürfen Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen oder die Änderung ihrer konkreten Vertretungsbefugnis, die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen oder die Auflösung der Gesellschaft.

Wie kommen die Änderungen in das Handelsregister?

Die gefassten Beschlüsse müssen in aller Regel von den Geschäftsführern zum Handelsregister angemeldet werden. Anmeldungen müssen notariell beglaubigt werden

Häufige gestellte Fragen