Übertragung von Geschäftsanteilen (GmbH)

Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind nach § 15 GmbHG grundsätzlich frei veräußerlich und vererbbar.

Ist die notarielle Beurkundung erforderlich?

Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Einbringungsvertrag oder Treuhandvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Gleiches gilt für die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder die Bestellung eines Nießbrauchs sowie für die Verpflichtung zur Verpfändung oder Nießbrauchsbestellung.

Wie kann der Verkäufer abgesichert werden?

Bei einem Kaufvertrag sollte an die Absicherung des Verkäufers und des Käufers gedacht werden.

Übertragung des Geschäftsanteils erst nach Zahlung des Kaufpreises

Wenn das nicht möglich ist, kann man eine Rückverpfändung des Geschäftsanteils an den Verkäufer in Betracht ziehen. Auch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers oder Bankgarantien kann die Absicherung des Verkäufers verbessern.

Welche Sicherheiten soll der Käufer erhalten?

Der Käufer sollte sich fragen, welche Sicherheiten er vom Verkäufer hinsichtlich der übertragenen Anteile und des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens benötigt. Zusicherung, dass der Geschäftsanteil dem Verkäufer gehört und nicht mit Rechten Dritter belastet ist

Es sollte geprüft werden, ob weitere Garantien benötigt werden, z.B. über den Zustand des Unternehmens der Gesellschaft (Bilanz, Steuern, Kundenstamm, Verträge, Mitarbeiter, gewerbliche Schutzrechte, behördliche und private Genehmigungen, Umweltschutz)?

Noch nicht erbrachte Einlagen

Falls Einlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft noch nicht vollständig und ordnungsgemäß geleistet sind, sollte der Vertrag bestimmen, welche Partei die offenen Einlagen erbringen soll. Gegenüber der Gesellschaft haftet sowohl der Veräußerer, als auch der Erwerber.